Statuten TC Worbenbad

 

NAME, SITZ UND ZWECK

 

Tennisclub Worbenbad

Unter dem Namen Tennisclub Worbenbad besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB, mit Sitz in Worben zur Pflege und Förderung des Tennissportes.

 

Verbände

Der Tennisclub Worbenbad ist Mitglied von Swisstennis.

Der Tennisclub Worbenbad ist Mitglied des Regionalverbands Biel/Bienne-Seeland Tennis.

Der Vorstand kann den Beitritt zu anderen Organisationen beschliessen, sofern diese auf die Förderung des Sportes ausgerichtet sind und ihre Ziele mit den Interessen des Vereins übereinstimmen.

Der Tennisclub Worbenbad ist politisch und konfessionell neutral.

 

MITGLIEDSCHAFT

Mitgliederkategorien

 

Aktivmitglieder

sind natürliche Personen; ab Beginn des Kalenderjahres, in dem sie das 19. Altersjahr erreichen.

 

Ehepaar / Konkubinat / eingetragene Partnerschaften

Für Ehepaare und Paare mit eingetragener Partnerschaft wird der Mitgliederbeitrag separat festgelegt. Sie gelten als Aktivmitglieder

 

Junioren

Als Junioren gelten Mitglieder, die bis zum 31. Dezember 18 Jahre alt geworden sind. Junioren sind beitragsbefreit, sofern mindestens ein Elternteil Aktivmitglied im TCW ist.

 

Lehrlinge Studenten

Studenten oder Lehrlinge sind Mitglieder, die im aktuellen Vereinsjahr 19 Jahre alt werden und noch in Ausbildung sind. Mitglieder gelten bis maximal zum Ende des Kalenderjahres, in welchem sie 25 Jahre alt

werden, als Studenten oder Lehrlinge. Jährlich ist bis Ende Februar eine Immatrikulationsbestätigung / Studentenausweis / Lehrlingsausweis vorzulegen (der TCW behält sich vor, weitere Dokumente  anzufordern).

 

Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können auf Antrag des Vorstandes Personen ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Der Beschluss wird durch die Generalversammlung mit ¾ Mehrheit gefasst. Sie haben die Rechte eines Aktivmitgliedes, sind aber vom Jahresbeitrag befreit.

 

Doppelmitglieder

Doppelmitglieder sind Aktiv-Mitglieder eines anderen Tennisclubs, der von Swisstennis

anerkannt ist. An der Generalversammlung sind sie nicht wahl- und stimmberechtigt.

 

Passivmitglieder

Passivmitglieder sind nicht spielberechtigt und besitzen weder Stimm- noch Wahlrecht. Sie sind Freunde und Gönner des Tennisclub Worbenbad und unterstützen diesen durch finanzielle Beträge.

 

Nichtspieler

Verzichtet ein Mitglied bis Ende Februar durch schriftliches Gesuch auf seine Spielberechtigung, so bezahlt es den entsprechenden „Nichtspieler“-Beitrag.

 

Firmenmitgliedschaft

Über die Modalitäten und Beiträge entscheidet der Vorstand. Über die Beschränkung der Anzahl Mitglieder einer Mitgliederkategorie entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung des Spielbetriebes.

 

Erwerb der Mitgliedschaft

Aufnahmegesuche haben über das offizielle Anmeldeformular zu erfolgen (Online). Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmebeschluss ist dem Gesuchsteller schriftlich unter Beilage der Statuten mitzuteilen.

 

Beendigung der Mitgliedschaft

Der Austritt aus dem Club kann nur auf Ende eines Vereinsjahres und mit schriftlicher Mitteilung, spätestens am 31.12. an den Vorstand erklärt werden. Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Clubvermögen. 

 

Übertritt in andere Mitgliederkategorie

Der Übertritt in eine andere Mitgliederkategorie erfolgt grundsätzlich per Ende Vereinsjahr. In Ausnahmefällen entscheidet der Vorstand bei unterjähriger Mutation. 

 

Ausschluss

Mitglieder, die den Statuten, Beschlüssen oder den Interessen des Clubs zuwiderhandeln, die dem Ansehen des Clubs oder des Tennissports ganz allgemein Schaden zufügen, oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club nicht nachkommen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Einem ausgeschlossenen Mitglied steht das Rekursrecht an der dem Ausschluss folgenden Generalversammlung offen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Die Generalversammlung entscheidet über den Rekurs mit einfachem Mehr und überdies endgültig.

 

CLUBORGANE

 Organe des Clubs sind:

• die Generalversammlung

• der Vorstand

• die Rechnungsrevisoren

Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich einmal statt, spätestens bis 31. März. 

Das Geschäftsjahr (=Vereinsjahr) beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit durch den Vorstand oder auf schriftliches Verlangen von mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder, unter Zweckangabe, einberufen werden.

 

In die Kompetenz der Generalversammlung fallen:

• Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung

• Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten

• Genehmigung der Jahresrechnung und des Voranschlages. Bericht der Rechnungsrevisoren

• Wahl des Präsidenten 

• Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren

• Festsetzung der Mitgliederbeiträge

• Genehmigung des Tätigkeitsprogramms

• Ernennung von Ehrenmitgliedern

• Ausschluss von Mitgliedern

• Statutenrevision und Auflösung des Vereins

 

Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Geheime Abstimmungen erfolgen, wenn sie die Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt. Diese Abstimmung erfolgt offen.

 

Beschlüsse bei Wahlen werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Die Wahlen erfolgen im 1. Wahlgang mit absolutem, im 2. Wahlgang mit einfachem Mehr.

 

Die Generalversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder. Es können nur über solche Geschäfte Beschlüsse gefasst werden, die in der Traktandenliste enthalten sind.

 

Die Einberufung einer Generalversammlung hat mindestens 20 Tage vorher durch schriftliche Einladung zu erfolgen.

Anträge, Abänderungen oder Ergänzungen der Traktandenliste sind spätestens 10 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.

 

Die Rechnungsrevisoren prüfen die gesamte Geschäftsführung des Kassiers und haben der Generalversammlung Antrag und Bericht zu erstatten. Die Revisoren und der Ersatzrevisor werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

 

Wahlen

Der Präsident und die übrigen Vorstandmitglieder werden alljährlich gewählt und treten ihr Amt nach der Versammlung an. Die Wahl erfolgt offen, sofern die Versammlung nicht mehrheitlich (einfaches Mehr) eine geheime Abstimmung verlangt.

 

Der Vorstand

Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er setzt sich aus dem Präsidenten und maximal 8 weiteren Mitgliedern zusammen.

Er ist das ausführende Organ des Vereins und vertritt den Verein nach aussen. Er beschliesst über sämtliche Geschäfte, soweit sie nicht in die Kompetenz der Generalversammlung fallen.

Er kann für besondere Aufgaben Spezialkommissionen bilden.

Er ernennt Kommissionsmitglieder und Delegierte.

Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Er wird durch den Präsidenten einberufen oder auf Verlangen von mindestens zwei seiner Mitglieder.

Bei Stimmengleichheit innerhalb des Vorstandes entscheidet der Präsident durch Stichentscheid.

Über die Mitarbeit oder Anstellung eines Tennislehrers entscheidet der Vorstand. Die Anstellungsbedingungen werden in einem separaten Vertrag festgehalten.

Für die Leitung des Vorstandes und der Versammlung ist der Präsident verantwortlich. Er oder sein Stellvertreter führen mit einem weiteren Vorstandsmitglied die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein.

 

FINANZEN

Die Fälligkeit der Jahresbeiträge ist 30 Tage nach Rechnungsstellung. Nach dieser Frist wird das Mitglied zum Spielen nicht mehr zugelassen.

Die Spielberechtigung des neuen Mitgliedes beginnt bei Entrichtung des Beitrages.

Für nicht einbezahlte Beträge wird gegen die Fehlbaren rechtlich vorgegangen.

 

Clubvermögen

Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Clubvermögen.

 

REGLEMENTE

Für alle in diesen Statuten nicht ausdrücklich geregelten Verhältnisse, im Besonderen hinsichtlich des Spielbetriebs und der Rechte und Pflichten der Mitglieder, kann der Vorstand im Bedarfsfall Reglemente erlassen.

 

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Die Statuten können durch die Generalversammlung (ordentliche oder ausserordentliche) revidiert werden. Für Statutenrevisionen sind 2/3 der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

Auflösung oder Fusion ist nur anlässlich einer speziellen, zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung möglich. Der Antrag zu einer solchen Generalversammlung ist vom Vorstand oder 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Clubs zu stellen. An der Versammlung selbst entscheidet das 2/3-Mehr der anwesenden Stimmberechtigten über die Auflösung oder Fusion.

Wird der Club aufgelöst, beschliesst die auflösende Versammlung mit 2/3 Mehr über das allfällige Vereinsvermögen.

 

INKRAFTTRETEN

Diese Statuten ersetzen die durch die Generalversammlung per 4.12.2018 bewilligten Statuten und werden per 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt.

Bisherige Revisionen und Ergänzungen:

• Statuten von Juni 1987

• Revisionen: Februar 1994, Januar 1995, Januar 1999, März 2016, Dezember 2018, Februar 2024

 

 

Worben 5. Februar 2024

Tennisclub Worbenbad