STATUTEN 2026
NAME, SITZ UND ZWECK
Tennisclub Worbenbad
Unter dem Namen Tennisclub Worbenbad besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB, mit Sitz in Worben zur Pflege und Förderung des Tennissportes.
Verbände
Der TCW ist Mitglied von Swisstennis und des Regionalverbands Biel/Bienne Seeland Tennis. Die Statuten und Reglemente von World Tennis, Swisstennis, seiner zuständigen Organe und Kommissionen sowie des Regionalverbandes Biel/Bienne Seeland Tennis sind für den TCW und dessen Mitglieder verbindlich.
MITGLIEDSCHAFT
Mitgliederkategorien
Aktivmitglieder
sind natürliche Personen; ab Beginn des Kalenderjahres, in dem sie das 19. Altersjahr erreichen.
Ehepaar / Konkubinat / eingetragene Partnerschaften
Für Ehepaare und Paare mit eingetragener Partnerschaft wird der Mitgliederbeitrag separat festgelegt. Sie gelten als Aktivmitglieder
Junioren
Als Junioren gelten Mitglieder, die bis zum 31. Dezember 18 Jahre alt geworden sind. Junioren sind beitragsbefreit, sofern mindestens ein Elternteil Aktivmitglied im TCW ist.
Lehrlinge Studenten
Studenten oder Lehrlinge sind Mitglieder, die im aktuellen Vereinsjahr 19 Jahre alt werden und noch in Ausbildung sind. Mitglieder gelten bis maximal zum Ende des Kalenderjahres, in welchem sie 25 Jahre alt
werden, als Studenten oder Lehrlinge. Jährlich ist bis Ende Februar eine Immatrikulationsbestätigung / Studentenausweis / Lehrlingsausweis vorzulegen (der TCW behält sich vor, weitere Dokumente anzufordern).
Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können auf Antrag des Vorstandes Personen ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Der Beschluss wird durch die Generalversammlung mit ¾ Mehrheit gefasst. Sie haben die Rechte eines Aktivmitgliedes, sind aber vom Jahresbeitrag befreit.
Doppelmitglieder
Doppelmitglieder sind Aktiv-Mitglieder eines anderen Tennisclubs, der von Swisstennis
anerkannt ist. An der Generalversammlung sind sie nicht wahl- und stimmberechtigt.
Passivmitglieder
Passivmitglieder sind nicht spielberechtigt und besitzen weder Stimm- noch Wahlrecht. Sie sind Freunde und Gönner des Tennisclub Worbenbad und unterstützen diesen durch finanzielle Beträge.
Nichtspieler
Verzichtet ein Mitglied bis Ende Februar durch schriftliches Gesuch auf seine Spielberechtigung, so bezahlt es den entsprechenden „Nichtspieler“-Beitrag.
Firmenmitgliedschaft
Über die Modalitäten und Beiträge entscheidet der Vorstand. Über die Beschränkung der Anzahl Mitglieder einer Mitgliederkategorie entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung des Spielbetriebes.
Erwerb der Mitgliedschaft
Aufnahmegesuche haben über das offizielle Anmeldeformular zu erfolgen (Online). Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmebeschluss ist dem Gesuchsteller schriftlich unter Beilage der Statuten mitzuteilen.
Die Mitglieder haben das Recht, Anträge an die Generalversammlung und den Vorstand zu stellen.
Die Vereinsmitglieder betreiben fairen Tennissport. Sie enthalten sich jeder Form der unlauteren Beeinflussung und Manipulation von Sportwettkämpfen und befolgen die entsprechenden Vorschriften von Swisstennis und Swiss Olympic
Beendigung der Mitgliedschaft
Der Austritt aus dem Club kann nur auf Ende eines Vereinsjahres und mit schriftlicher Mitteilung, spätestens am 31.12. an den Vorstand erklärt werden. Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Clubvermögen.
Übertritt in andere Mitgliederkategorie
Der Übertritt in eine andere Mitgliederkategorie erfolgt grundsätzlich per Ende Vereinsjahr. In Ausnahmefällen entscheidet der Vorstand bei unterjähriger Mutation.
Ausschluss
Mitglieder, die den Statuten, Beschlüssen oder den Interessen des Clubs zuwiderhandeln, die dem Ansehen des Clubs oder des Tennissports ganz allgemein Schaden zufügen, oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club nicht nachkommen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Einem ausgeschlossenen Mitglied steht das Rekursrecht an der dem Ausschluss folgenden Generalversammlung offen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Die Generalversammlung entscheidet über den Rekurs mit einfachem Mehr und überdies endgültig.
CLUBORGANE
Organe des Clubs sind:
• die Generalversammlung
• der Vorstand
• die Rechnungsrevisoren
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich einmal statt, spätestens bis 31. März.
Das Geschäftsjahr (=Vereinsjahr) beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit durch den Vorstand oder auf schriftliches Verlangen von mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder, unter Zweckangabe, einberufen werden.
In die Kompetenz der Generalversammlung fallen:
• Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
• Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten
• Genehmigung der Jahresrechnung und des Voranschlages. Bericht der Rechnungsrevisoren
• Wahl des Präsidenten
• Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
• Festsetzung der Mitgliederbeiträge
• Genehmigung des Tätigkeitsprogramms
• Ernennung von Ehrenmitgliedern
• Ausschluss von Mitgliedern
• Statutenrevision und Auflösung des Vereins
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Geheime Abstimmungen erfolgen, wenn sie die Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt. Diese Abstimmung erfolgt offen.
Beschlüsse bei Wahlen werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Die Wahlen erfolgen im 1. Wahlgang mit absolutem, im 2. Wahlgang mit einfachem Mehr.
Die Generalversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder. Es können nur über solche Geschäfte Beschlüsse gefasst werden, die in der Traktandenliste enthalten sind.
Die Einberufung einer Generalversammlung hat mindestens 20 Tage vorher durch schriftliche Einladung zu erfolgen.
Anträge, Abänderungen oder Ergänzungen der Traktandenliste sind spätestens 10 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Die Statuten, die Organisationsstruktur sowie Traktandenlisten und Protokolle der Generalversammlung werden den Mitgliedern zugänglich gemacht.
Die Rechnungsrevisoren prüfen die gesamte Geschäftsführung des Kassiers und haben der Generalversammlung Antrag und Bericht zu erstatten. Die Revisoren und der Ersatzrevisor werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Wahlen
Der Präsident und die übrigen Vorstandmitglieder werden alljährlich gewählt und treten ihr Amt nach der Versammlung an. Die Wahl erfolgt offen, sofern die Versammlung nicht mehrheitlich (einfaches Mehr) eine geheime Abstimmung verlangt.
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder soll 16 Jahre nicht überschreiten Eine Amtsdauer beginnt mit der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Amtszeitbeschränkung beginnt mit der GV 2026.
Im Vorstand sollen beide Geschlechter ausgewogen (mindestens 30%) vertreten sein.
Der Vorstand
Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er setzt sich aus dem Präsidenten und maximal 8 weiteren Mitgliedern zusammen.
Er ist das ausführende Organ des Vereins und vertritt den Verein nach aussen. Er beschliesst über sämtliche Geschäfte, soweit sie nicht in die Kompetenz der Generalversammlung fallen.
Er kann für besondere Aufgaben Spezialkommissionen bilden.
Er ernennt Kommissionsmitglieder und Delegierte.
Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Er wird durch den Präsidenten einberufen oder auf Verlangen von mindestens zwei seiner Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit innerhalb des Vorstandes entscheidet der Präsident durch Stichentscheid.
Über die Mitarbeit oder Anstellung eines Tennislehrers entscheidet der Vorstand. Die Anstellungsbedingungen werden in einem separaten Vertrag festgehalten.
Für die Leitung des Vorstandes und der Versammlung ist der Präsident verantwortlich. Er oder sein Stellvertreter führen mit einem weiteren Vorstandsmitglied die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein.
Die Mitglieder des Vorstandes nehmen ihre Pflichten professionell mit der gebotenen Sorgfalt und Effizienz und nach bestem Können wahr.
Sie üben ihre Tätigkeit ausschliesslich im Interesse des Vereins aus.
Besteht die Möglichkeit eines Interessenkonflikts bei einem Mitglied des Vorstands hinsichtlich eines Beschlusses des Vorstandes, so orientiert diese Person das Präsidium und tritt für Beratung und Entscheidung in den Ausstand. Zudem unterlässt diese Person jeglichen Austausch mit anderen Vorstandsmitgliedern über den Beschluss. Die Stimmenthaltung aufgrund eines Interessenkonflikts ist im Protokoll festzuhalten.
Betrifft der Interessenkonflikt das Präsidium, so orientiert dieses seine Stellvertretung. Bestreitet das betroffene Mitglied den Vorwurf eines Interessenkonflikts, entscheidet der Vorstand unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds.
Die Mitglieder des Vorstandes dürfen keine direkten oder indirekten Vergünstigungen erbitten, erhalten, annehmen oder abgeben, die in irgendeinem Zusammenhang mit ihrem Mandat im TC Worbenbad stehen oder diesen Eindruck erwecken könnten und die einen höheren als nur symbolischen Wert (maximal CHF 500.00) haben.
FINANZEN
Die Fälligkeit der Jahresbeiträge ist 30 Tage nach Rechnungsstellung. Nach dieser Frist wird das Mitglied zum Spielen nicht mehr zugelassen.
Die Spielberechtigung des neuen Mitgliedes beginnt bei Entrichtung des Beitrages.
Für nicht einbezahlte Beträge wird gegen die Fehlbaren rechtlich vorgegangen.
Clubvermögen
Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Clubvermögen.
Für die Verbindlichkeiten des TC Worbenbad haftet ausschliesslich dessen Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder oder des Vorstandes über die statutarische Beitragspflicht hinaus sowie eine Nachschusspflicht ist ausgeschlossen.
ETHIK UND MENSCH
Als Mitglied von SwissTennis unterstehen der Verein und seine Mitglieder der Ethik Charta, dem Ethik-Statut und dem Doping-Statut von Swiss Olympic sowie den weiteren präzisierenden Dokumenten.
Mutmassliche Verstösse gegen das Doping-Statut und das Ethik-Statut werden von Swiss Sport Integrity untersucht und entsprechend den mit dem Ethik-Statut definierten Fällen sanktioniert. In den übrigen Fällen erfolgen die rechtliche Beurteilung und gegebenenfalls Sanktionierung gemäss den jeweiligen Bestimmungen im Doping-Statut und im Ethik-Statut ausschliesslich durch das Schweizer Sportgericht unter Ausschluss der staatlichen Gerichte. Der Rechtsweg richtet sich nach den Bestimmungen gemäss Doping-Statut oder Ethik-Statut bzw. der dazugehörenden Reglemente.
Der TCW verpflichtet sich zu einem umweltbewussten Handeln im Betrieb der Anlagen sowie bei Veranstaltungen.
REGLEMENTE
Für alle in diesen Statuten nicht ausdrücklich geregelten Verhältnisse, im Besonderen hinsichtlich des Spielbetriebs und der Rechte und Pflichten der Mitglieder, kann der Vorstand im Bedarfsfall Reglemente erlassen.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Die Statuten können durch die Generalversammlung (ordentliche oder ausserordentliche) revidiert werden. Für Statutenrevisionen sind 2/3 der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Auflösung oder Fusion ist nur anlässlich einer speziellen, zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung möglich. Der Antrag zu einer solchen Generalversammlung ist vom Vorstand oder 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Clubs zu stellen. An der Versammlung selbst entscheidet das 2/3-Mehr der anwesenden Stimmberechtigten über die Auflösung oder Fusion.
Wird der Club aufgelöst, beschliesst die auflösende Versammlung mit 2/3 Mehr über das allfällige Vereinsvermögen.
INKRAFTTRETEN
Diese Statuten ersetzen die durch die Generalversammlung per 1.1.2024 bewilligten Statuten und werden mit GV-Beschluss vom 17.3.2026 rückwirkend per 1.1.2026 in Kraft gesetzt.
Worben 17. März 2026
Tennisclub Worbenbad